ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER TUCAN TECTRONIC GMBH

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem mit ihm geschlossenen Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.4 Unsere AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.

2. BESTELLUNG

Der Lieferant kann unsere Bestellung (Angebot) nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen annehmen, soweit sich aus unserer Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

3. PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „DDP“ (Incoterms 2010) zum benannten Bestimmungsort, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn in diesen unsere Bestellnummer angeben ist; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. LIEFERZEIT

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. GEFAHRENÜBERGANG – DOKUMENTE

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (Incoterms 2010) zu erfolgen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

6. BESCHAFFENHEIT, QUALITÄT UND DOKUMENTATION

6.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren den im jeweils mitgeteilten Verkaufsland geltenden nationalen und europarechtlichen Bestimmungen entsprechen. Haben wir kein Verkaufsland mitgeteilt, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als mitgeteiltes Verkaufsland.
6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren den im jeweils mitgeteilten Verkaufsland geltenden nationalen und europarechtlichen Bestimmungen entsprechen. Haben wir kein Verkaufsland mitgeteilt, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als mitgeteiltes Verkaufsland.
6.3 Ebenso steht der Lieferant dafür ein, dass die von ihm eingesetzten Verkaufsverpackungen bei einem dualen System nach § 6 VpackVO lizenziert sind und weist uns dieses auf Anforderung schriftlich nach, es sei denn, wir erklären, die Lizenzierung selbst vornehmen zu wollen.
6.4 Der Lieferant untersucht die von ihm gelieferten Waren vor der Auslieferung auf die Einhaltung der für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und steht für deren Einhaltung gegenüber uns ein; der Lieferant hat die durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und uns seine diesbezügliche Dokumentation auf Anforderung zu überlassen. Insbesondere garantiert der Lieferant bei der Lieferung von Elektroprodukten, dass diese sämtlichen europäischen Vorschriften sowie den nationalen Vorschriften im mitgeteilten Verkaufsland, insbesondere auch den anwendbaren Kennzeichnungsvorschriften und – soweit anwendbar – dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, entsprechen. Gleiches gilt für die vom Lieferant verwendeten Verpackungen. Auf unsere Anforderung liefert der Lieferant insoweit eine Konformitätserklärung. Insgesamt stellt der Lieferant sicher, dass die von ihm gelieferten Waren in Europa sowie dem von uns mitgeteilten Verkaufsland verkehrsfähig sind.
6.5 Die Einhaltung der vereinbarten Produktspezifikationen wird vom Lieferanten als Beschaffenheit garantiert. Abweichungen hiervon sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

7. MÄNGELUNTERSUCHUNG – MÄNGELHAFTUNG

7.1 Der Verpflichtung zur Untersuchung der gelieferten Ware genügen wir, sofern wir die gelieferte Ware stichprobenmäßig innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
7.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

8. PRODUKTHAFTUNG – FREISTELLUNG

8.1 Im Falle eines Produktschadens ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat einen solchen nicht zu vertreten und die Ursache ist auch nicht in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme, mindestens in Höhe von EURO 5 Mio. je Schadensfall unter Einbeziehung einer Rückrufkostenversicherung in Höhe von EURO 500.000,00 je Schadensfall, abzuschließen und uns deren Abschluss auf Anforderung nachzuweisen. Die nachzuweisende Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung muss für sämtliche Lieferungen nach Europa (einschließlich der Bundesrepublik Deutschland) gelten, was ebenfalls auf Anforderung nachzuweisen ist.

9. SCHUTZRECHTE

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb Europas einschließlich der Bundesrepublik Deutschland oder im Verkaufsland verletzt werden.
9.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen, es sei denn, der Lieferant kommt seiner Freistellungsverpflichtung nicht nach.
9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

10. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT

10.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
10.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.

11. ANWENDBARES RECHT – SALVATORISCHE KLAUSEL

11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER TUCAN TECTRONIC GMBH

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers einschließlich etwaiger Vergaberichtlinien öffentlich-rechtlicher Körperschaften die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des mit ihm geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in dem mit ihm geschlossenen Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.
1.4 Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 BGB).

2. UNSERE ANGEBOTE

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. LIEFERUNG

3.1 Für alle Verträge über Waren, deren Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet die Erteilung einer Einfuhrlizenz bzw. die Abgabe einer Einfuhrerklärung voraussetzt, ist die rechtzeitige und vollständige Erteilung der Lizenz bzw. die verbindliche Annahme der Einfuhrerklärung Voraussetzung für die Abwicklung des jeweiligen Vertrages.
3.2 Bei Versagung der Lizenz bzw. bei Widerruf der Einfuhrerklärung kann der Käufer keine Erfüllung des Vertrages verlangen. Der Käufer kann in diesen Fällen keine rechtlichen Ansprüche herleiten, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz, soweit nachstehend in Ziffer 9 nicht etwas anderes geregelt ist.
3.3 Falls sich nach Abschluss eines Vertrages herausstellt, dass die Ware den anwendbaren europäischen oder deutschen Gesetzen und Bestimmungen, insbesondere den Kennzeichnungsvorschriften und/oder dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht entspricht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann in diesen Fällen aus dem Rücktritt keine rechtlichen Ansprüche herleiten, wobei auch die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist, soweit nachstehend in Ziffer 9 nicht etwas anderes geregelt ist.
3.4 Für alle Abschlüsse auf Lieferung von oder aus Abladungspartien oder schwimmender bzw. rollender Ware gilt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie glückliche und rechtzeitige Ankunft als vorbehalten. Der Käufer trägt stets die Reisegefahr, auch bei Verkäufen, die franko, frachtfrei oder mit ähnlichen Bedingungen abgeschlossen sind. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch uns nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.

4. LIEFERZEITEN UND –FRISTEN

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Produktionsstörungen der mit der Lieferung betrauten Werke, Überschwemmung, Sturm und Unwetter, behördliche oder regierungsseitige Anordnungen und/oder Kontrollen, Behinderung der Verarbeitung und Verpackung, nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder sonstige unvorhergesehene Versandschwierigkeiten führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Lieferverzögerung aufgrund der vorgenannten Umstände und einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Setzt uns der Käufer nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatz anstatt der Leistung steht dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“), beruht. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung stets auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er uns den hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu erstatten. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.4 Zu Teillieferungen und Lieferungen vor Liefertermin sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Käufers entgegensteht.
4.5 Die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme der Ware ist Hauptpflicht.

5. GEFAHRÜBERGANG

5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel gegenüber Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften „ex works“ (Incoterms 2010).
5.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
5.3 Ist ausnahmsweise „cif“ vereinbart, so schließen wir eine Versicherung einschließlich Cargo Clauses (all risks), Institute War Clauses and Institutes Strikes, Riots and Civil Commotions Clauses ab. Darüber hinaus gehende Risiken werden nur auf besonderen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten versichert. Für weitere Risiken, die nicht von der Versicherung gedeckt sind, haften wir nicht. Erhöhungen oder Ermäßigungen der Versicherungsprämie nach Vertragsabschluss aufgrund von Kriegsrisiken (einschließlich Terrorismus), die mehr als 0,5% der Prämie betragen, trägt der Käufer.
5.4 Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen; hiervon ausgenommen sind Paletten und sonstige leihweise überlassene Packmittel. Diese sind binnen zwei Monaten zurückzugeben. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigenen Kosten zu sorgen.

6. MASS

Etwaige Maße und Gewichte werden in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen angegeben. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

7. PREISE

7.1 Bei Kontrakten auf Abruf, bei denen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen, behalten wir uns – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – das Recht vor, unseren Kaufpreis entsprechend zu ändern, wenn infolge von tariflichen Lohnänderungen, Preisänderungen für Roh-, Hilfs- und Brennstoffe und für Verpackungsmaterial bei uns, bei Lieferanten oder in unserem Auftrage produzierenden Firmen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine Veränderung der genannten Kostenfaktoren gegenüber den der Kalkulation des vereinbarten Kaufpreises zugrunde liegenden Kostenfaktoren eintritt, und zwar in dem Maße, wie sich die Veränderung des bzw. der Kostenfaktoren anteilig im Gesamtpreis auswirkt.
7.2 Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der nach Vertragsabschluss eintretenden Änderung öffentlicher Abgaben, Steuern und Zölle, die wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen werden, anzupassen. Das gleiche gilt bei Änderungen von Devisenkursen, Frachtraten (soweit wir die Kosten für die Fracht übernehmen) und durch behördliche Maßnahmen erwachsende Preisänderungen.
7.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise in Euro und ausschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

8. MÄNGELANSPRÜCHE

8.1 Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Käufers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Andere Käufer haben uns offensichtliche Mängel binnen 2 Wochen nach Gefahrübergang bzw. versteckte Mängel binnen 2 Wochen nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen; anderenfalls erlischt die Gewährleistung für derartige nicht mitgeteilte Mängel. Uns ist Gelegenheit zu geben, dass wir uns von den gerügten Mängeln überzeugen.
8.2 Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er unsere oder allgemein bekannte Verwendungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften bzw. -hinweise und Regelwerke sowie unsere Anwendungshinweise oder die anerkannten Regeln der Technik bei der Verwendung unserer Produkte nicht einhält und der Schaden hierauf zurückzuführen ist. Mängelansprüche für Schäden oder Folgeschäden, die auf Grund eines vom Käufer zu vertretenden unsachgemäßen Einsatzes der Produkte oder der Vorgaben des Käufers (insbesondere vorgesehener Verwendungszweck, Prüfverfahren, übergebene technische Ausführungs- und Liefervorgaben, Konstruktionsunterlagen, Auswahl des Werkstoffes) verursacht werden, sind ebenfalls ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund eines unsachgemäßen Einsatzes unserer Produkte, die der Käufer zu vertreten hat, verursacht werden.
8.3 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
8.4 Alle unsere Spezifikationen wie Maßangaben, Unterlagen, Prospekten usw. sind nur unverbindlich und Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.5 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Produkte vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt.
8.6 Zahlungen des Käufers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 11.6 dieser Bedingungen zurückbehalten werden.
8.7 Rügt der Käufer aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so hat er uns die insoweit entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –Feststellung zu erstatten.
8.8 Wir können den Käufer mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen des gelieferten Produktes an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem vorausgesetzten Gebrauch.
8.9 Rückgriffsansprüche des Kunden bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf die Vereinbarungen des Käufers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Käufer hat uns so rechtzeitig über die Mangelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, so dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Käufers zu erfüllen.
8.10 Mängelansprüche, insbesondere Sachmängelansprüche, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, wir hätten den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Diese Regelung gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche (z. B. für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) bleiben unberührt. Ebenso gelten die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach §§ 478, 479 BGB. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur gehemmt, nicht aber erneut in Lauf gesetzt.
8.11 Bevor der Käufer weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz eines zweiten Versuchs fehl, ist diese unmöglich, dem Käufer unzumutbar oder verweigern wir die Nacherfüllung, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt Ziffer 9. dieser Bedingungen.
8.12 Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt darüber hinaus folgendes:
a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.
b) Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Käufer übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 9.

9. SCHADENERSATZ

9.1 Für Schäden des Käufers haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, diese beruhen auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, etwa nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit im Sinne von § 443 BGB gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
9.3 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Falle einer direkten Inanspruchnahme durch den Käufer.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz angemessener Nachfrist, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Käufer bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wir können die zurückgenommene Vorbehaltsware auch durch freihändigen Verkauf verwerten. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
10.4 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung des Käufers an uns an.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
10.6 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne oder alle unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
10.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. ZAHLUNG

11.1 Zahlungen haben entsprechend der jeweiligen Vereinbarung mit dem Käufer zu erfolgen. Sofern sich aus der jeweiligen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis entsprechend Ziffer 7.3 dieser Bedingungen sowie ohne Abzug von Skonto und/oder Bankgebühren an uns zu zahlen.
11.2 Wenn im Vertrage nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen elektronisch übersandt werden.
11.3 Bei Zahlungsverzug berechnen wir den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Mahn- und Inkassospesen sowie evtl. andere Spesen gehen bei Zahlungsverzug ebenfalls zu Lasten des Käufers.
11.4 Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Käufers, insbesondere auch Diskontspesen, Stempelkosten und evtl. Einzugsspesen.
11.5 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögens­verschlechterung des Käufers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Käufer ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind oder bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen die Mängel der gelieferten Ware wenigstens glaubhaft gemacht worden sind (z. B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT

12.1 Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.

13. ANWENDBARES RECHT, SALVATORISCHE KLAUSEL

13.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.